Satzung des RFV e.V.: 


neugefaßt am 17.12.2008


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen

europäischer REGIONALER FÖRDERVEREIN (e RFV )

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pinnow bei Angermünde.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

(1) Zweck des Vereines ist

" die Förderung des Natur- und Umweltschutzes,
" die Unterstützung hilfebedürftiger Menschen,
" die Förderung des Völkerverständigungsgedankens,
" die Förderung der Kunst und Kultur,
" die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
" die Förderung des traditionellen Brauchtums
" die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
" die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens,
" die Förderung der Volks- und Berufsbildung,
" die Förderung des Sportes,
" die Förderung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Vertriebenen
" die Förderung der Jugendhilfe
" die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(2) Die Umsetzung der vorgenannten Zwecke erfolgt im Rahmen einer regionalen Agenda 21 im Dienste der Menschen der Regionen in Europa. Der Verein wird in diesem Rahmen Kontakte zu den europäischen Nachbarregionen knüpfen, um das dort vorhandene Fachwissen und Können im Sinne der Vereinszwecke zu nutzen bzw. eigenes Wissen und Können zu vermitteln.

(3) Zur Verwirklichung der Zwecke schafft der Verein die nötigen organisatorischen und administrativen Strukturen und bringt sich aktiv in Netzwerkarbeiten ein.

(4) Die Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch:

- die Realisierung von Veranstaltungen der politischen Bildung
- den kulturellen Austausch mit anderen Völkern und Ländern
- Projekte in Kitas und Schulen sowie im Freizeitbereich von sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen auf den Gebieten des Sports, der Kunst und Kultur, der Heimatkunde
- die Reintegration in ein geregeltes Arbeitsleben und die Bildung von Langzeitarbeitslosen
- die Mitwirkung und Unterstützung bei Kunst- und Kulturvereinen beim Aufbau von Galerien und Museen, kulturellen Veranstaltungen und gleichgelagerten Projekten
- die Errichtung von Naturschutzelementen
- die Pflege und Erforschung der geschützten Landschaft
- den Unterhalt und die Entwicklung eines Nationalen Geoparks auf der Basis der UNESCO Initiative
- eine aktive Bildungs- und Netzwerkarbeit, die zur europäischen Entwicklung und Völkerverständigung beiträgt
- die Anleitung von Übungsleitern und Sporttreibenden im Breitensport sowie die Realisierung von Sportangeboten
- die Durchführung von Traditionsmärkten und Heimatfesten
- die Mitwirkung und Realisierung beim Aufbau von Bürgerhäusern, Bürgerinformationen, Museen und Heimatstuben sowie deren Betrieb
- die Unterstützung des demokratischen Staatswesens durch Initiierung und Begleitung einer lokalen Agenda 21
- die Unterstützung von Langzeitarbeitslosen bei der Integration in die Gesellschaft und bei der Beseitigung der Hilfebedürftigkeit
- die Durchführung von Weiterbildungsangeboten
- durch die Realisierung von Projekten der belehrenden Unterhaltung
- die Schaffung und Wiederherstellung von Naturräumen und deren Nutzung und Begehbarkeit für die Allgemeinheit
- den Aufbau von unterstützenden Einrichtungen hilfebedürftiger Personen
- die Denkmalpflege von offiziell im Denkmalverzeichnis des Landes Brandenburg eingetragener Denkmäler
- die Netzwerkarbeit zur Organisation von Zusammenarbeiten, die der Satzungsverwirklichung dienen
- die Kontaktpflege zu europäischen Nachbarregionen zwecks Erfahrungsaustausch bei der Realisierung von Projekten in den vorgenanten Bereichen

(5) Er ist ausschließlich und unmittelbar in der Umsetzung des Satzungszweckes tätig und achtet in der unmittelbaren Umsetzung strikt auf die gemeinnützige Wirkung aller Handlungen. Er bedient sich nationaler und internationaler Förderungen und öffentlicher Hilfen, um den Satzungszweck zu erreichen.

Der Verein kann sowohl als Förderer, Entwickler bzw. Realisator von Vorhaben, Einrichtungen und Großprojekten, insbesondere modellhaften, auftreten.

Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke in dem er Personen selbstlos unterstützt, welche in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Darüber hinaus werden Personen im Sinne des §53, Nr. 2 AO mildtätig unterstützt.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.

(2) ( gestrichen )

(3) (3) Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(4) (4) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.


§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Sitzung mit dem Thema Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Jedes Mitglied hat das Recht, vor der Mitgliederversammlung gegen diese Entscheidung anzugehen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.


§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes ;
2. Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Wahl des Vorstandes;
5. Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfers;
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

- den Haushaltsplan des Vereins;
- die Aufgaben des Vereins;
- den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
- die Beteiligung an Gesellschaften;
- die Aufnahme von Darlehen.

(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als 33 % der aktiven Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.

(2) Den Vorstand sollen in der Regel 5 Personen bilden. Das 5. Mitglied des Vorstandes ist in jedem Fall kooptiertes Mitglied des Vorstandes und kann durch ein Beirat oder Kuratorium der Strukturen des RFV e.V. gestellt werden. Ist das 5. Mitglied nicht Mitglied des RFV e.V., so ist es nicht stimmberechtigt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt wobei jedoch eines der handelnden Vorstandsmitglieder stets der Vorsitzende oder Stellvertreter sein muss.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils 4 Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit besteht wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind ( § 7, Absatz 5 gilt entsprechend)

(6) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind ihnen nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.

(7) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Durch den Vorstand wird für den Geschäftsführer eine Geschäftsanweisung erlassen.


§ 9 Beiräte und Kuratorien

Der Verein kann sich zur Unterstützung bestimmter Inhalte und Projekte selbst Beiräte oder Kuratorien geben. Die Mitgliedschaft in einem Beirat oder Kuratorium ist nicht an die Mitgliedschaft im Verein gebunden. Die Beiräte und Kuratorien haben einen beratenden Charakter und beziehen sich auf einen fest definierten Bereich der Vereinsarbeit. Sie handeln ausschließlich im Sinne dieser Satzung. Zur Arbeit des jeweiligen Beirates oder Kuratoriums gibt es eine Geschäfts- oder Arbeitsordnung.

Über den § 8 dieser Satzung kann ein Vertreter des jeweiligen Beirates oder Kuratoriums als beratende Stimme in den Vorstand entsandt werden.


§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen mit einer verkürzten Landungsfrist von 14 Wochentagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Mitgliedskommunen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Sollte der Zustand eintreten, dass bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke keine Kommune Mitglied im RFV e.V. ist, so fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Landkreise Barnim und Uckermark, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.